Sportverein Agenbach 1962 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der 1962 gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Agenbach e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Agenbach und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Calw (Registernummer: 158) eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet am 31 Oktober
4. Die Vereinsfarben sind blau-weiß
5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und
Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliederverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von
parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Aufhebung des Vereins weder einbezahlte
Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
• ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen).
• Außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine)
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der
AufnahmeantragMinderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
4. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und einer zwei
Drittel Mehrheit der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den
Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
• die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
• die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
• mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Vor der Entscheidung
über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung
einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels
eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
§ 6 Beiträge und Dienstleistungen
1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind,
beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. § 7 Rechte und Pflichten der
Mitglieder.
1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Jedes über 18 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an
Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche
Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung
im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Neuweiler unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der, die
Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
• Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
• Entgegennahme der Jahresberichte der Kassenprüfer/innen
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer/innen
• Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gem. § 6 der Vereinssatzung
• Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich mit Begründung beim/bei der 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn
zwei Drittel der anwesenden, Stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit
– ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer/in und vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden
Vorsitzenden, zu unterschreiben.
8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu
beschließen ist maßgeblich.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
• das Interesse des Vereins es erfordert, oder
• die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich
verlangt wird.
§ 11 Vorstand
1. Den Vorstand bilden:
• der/die 1. Vorsitzende
• der/die stellvertretende Vorsitzende
• der/die Kassier/erin
• der/die Schriftführer/in
• der/die Abteilungsleiter/in
• der/die Jugendleiter/9n
• vier Ausschussmitglieder
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
• der/die 1. Vorsitzende
• der/die stellvertretende Vorsitzende
• der/die Kassier/erin
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle aufgaben zuständig, die
nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandmitglieder können in einem aufgabenverteilungsplan
festgelegt werden.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich heit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines/r
Vertreters/in. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
§ 12 Vereinsjugend
Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die
Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen
Jugendordnung tätig, welcher der Zustimmung des Vorstandes bedarf.
§ 13 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Jugendordnung, sowie eine Ehrungsordnung
geben. Die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.
§ 14 Strafbestimmungen
Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins
verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.
3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer,.3 der Satzung.
§ 15 Kassenprüfer/innen
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder drei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsgemäßheit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre
Unterschrift. Der Mitglieder Versammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten.
4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.
5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.
§ 16 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
den Mitgliedern anzukündigen ist.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
• a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
• b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist
namentlich vorzunehmen.
4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt/Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25. November 1995
beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.
Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im
Sportverein Agenbach
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben.
Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei.
§ 3 Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuss. Dieser besteht aus:
- der oder dem Vereinsjugendleiter/in
- der oder dem Vereinsjugendsprecher/in
- einem oder einer Beisitzer/in
Der oder die Vereinsjugendleiter/in wird auf 2 Jahre gewählt. Die übrigen Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden auf 1 Jahr gewählt. Gewählt ist wer die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Vereinsjugendsprecher/in dürfen bei ihrer Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 4 Jugendausschuss
Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt die Jugendausschusssitzungen bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.
§ 5 Jugendkasse
Die Jugendkasse ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für Jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt.
§ 6 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsausschuss mit
einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den
Vereinsausschuss in Kraft.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.